So läuft die Markenanmeldung ab
1. Kostenlose Ersteinschätzung vom spezialisierten Anwalt
Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen bezüglich der Anmeldung Ihrer Wunschmarke im ersten Schritt immer eine Einschätzung von einem unserer Markenrechtsanwälte.
Dabei werden wir ganz individuell herausfinden, welche Möglichkeiten in Ihrem Fall in Betracht kommen und sinnvoll sind und wie Sie den Schutz Ihrer Marke bzw. Ihres Namens am Besten umsetzen können.
Hierzu stehen Ihnen unsere Anwälte von Montag bis Freitag zwischen 9:00 und 18:00 Uhr gern telefonisch zu Verfügung. Gerne können Sie auch einen Termin in der Kanzlei in Frankfurt am Main ausmachen.
2. Überprüfung der Eintragungs-Voraussetzungen
Wenn Sie uns mit einer Markenanmeldung beauftragen, prüfen unsere Anwälte im Vorfeld der Anmeldung das Vorliegen der rechtlichen Eintragungs-Voraussetzungen in Bezug auf Ihre Wunschmarke. Beispielsweise muss geprüft werden, ob Ihr Zeichen markenfähig ist und, ob absolute Schutzhindernisse vorliegen.
3. Überprüfung von Schutzhindernissen
Unsere Anwälte überprüfen das Vorliegen sog. absoluter Schutzhindernisse. Solche liegen beispielsweise vor, wenn einer Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt bzw. sie im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll, rein beschreibend ist. Auch können offizielle Wappen und staatliche Hoheitszeichen sowie Zeichen, die gegen die guten Sitten verstoßen, nicht als Marke eingetragen werden.
4. Identitätsrecherche
Das Markenamt überprüft im Rahmen der Markenanmeldung nicht, ob Ihre Wunschmarke mit eingetragenen Marken oder Schutzrechten Dritter kollidiert oder Rechte Dritter verletzt. Wenn Sie Ihre Marke anmelden möchten, tragen Sie daher die Verantwortung dafür, dass Ihre Wunschmarke keine Rechte Dritter verletzt. Das bedeutet, dass Sie insbesondere sicherstellen müssen, dass keine Identität zwischen Ihrer Wunschmarke und bestehenden Marken und Kennzeichen Dritter besteht. Wenn Sie uns mit einer Markenanmeldung beauftragen, recherchieren wir, ob eine identische Marke in den Registern der einschlägigen Markenämter (DPMA, EUIPO u. WIPO) eingetragen ist (Identitätsrecherche). Optional können Sie zusätzlich eine Ähnlichkeitsrecherche durchführen lassen.
5. Ähnlichkeitsrecherche (optional)
Da das Markenamt im Rahmen der Anmeldung und Eintragung einer Marke nicht überprüft, ob ähnliche Marken existieren und durch die Anmeldung Ihrer Marke ggf. eine Verwechslungsgefahr mit eigentragenen Marken bzw. älteren Rechten begründet wird (ACHTUNG: eine klangliche Ähnlichkeit kann bereits eine Verwechslungsgefahr begründen!), empfehlen wir vor der Markenanmeldung grundsätzlich eine Ähnlichkeitsrecherche durchführen zu lassen. Hierdurch können kollidierende Schutzrechte Dritter recherchiert und rechtliche Risiken wie z. B. das Risiko für einen Widerspruch gegen die Eintragung und das Risiko von Markenstreitigkeiten minimiert werden. Unsere spezialisierten Markenrechtsanwälte beraten Sie hierzu gerne.
6. Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
Sofern der Markenanmeldung in Bezug auf Ihrer Wunschmarke keine Hindernisse entgegenstehen, erstellen wir für Sie ein auf Ihr Unternehmen
und die von Ihnen angebotenen Produkte und Dienstleistungen abgestimmtes, individuelles Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Hierbei ist besondere Sorgfalt nötig, da das Verzeichnis den Schutzumfang Ihrer Marke mitbestimmt und nachträglich nicht ergänzt werden kann.
7. Anmeldung Ihrer Marke beim zuständige Markenamt
Nach Ihrer Freigabe des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses führen wir die Markenanmeldung beim zuständigen Markenamt für Sie durch, übernehmen Ihre Vertretung vor dem Amt, führen die Korrespondenz mit dem Markenamt und übersenden Ihnen nach erfolgter Eintragung Ihre Markenurkunde.